Tierschutz

Tierquälerei gehört ins Strafgesetzbuch

Viel zu oft werden Tiere zu Opfern. Doch das Strafrecht schützt sie nicht.

Der aktuelle Fall von illegalem Welpenhandel in Hamburg zeigt, wie gut Behörden und Tierschutzvereine in der Hansestadt mittlerweile zusammenarbeiten. Bei einer Hausdurchsuchung in Wandsbek wurden 33 Hunde sichergestellt, darunter 15 Welpen, die nun in der Obhut des Hamburger Tierschutzvereins im Tierheim an der Süderstraße sind. Der Hundekontrolldienst hatte gemeinsam mit dem Tierschutzverein die Sicherstellung der kranken und verwahrlosten Tiere durchgeführt. Fraglich ist jedoch, wie hart die Strafen für die Halter*innen ausfallen werden. Bislang ist Tierquälerei nicht im Strafgesetzbuch verankert.

Quelle: Hamburger Tierschutzverein (HTV)

Bericht des HTV über den aktuellen Fall: https://www.hamburger-tierschutzverein.de/tierschutz/welpenhandel/15837-schlag-gegen-die-welpenmafia-33-hunde-im-htv

Tiere werden in Deutschland nicht ausreichend vom Recht geschützt. Zu diesem Schluss kommt auch ein Gutachten, das im Auftrag der Grünen Bundestagsfraktion erstellt wurde. Zentral in der Argumentation von Prof. Dr. Jens Bülte sind die massenhaften Verstöße gegen den Tierschutz in der Landwirtschaft. Doch die Defizite im Tierschutz betreffen deutlich mehr Tiere. So sind die verhängten Strafen im Bereich des illegalen Welpenhandels in der Regel so geringe Geldbußen, dass sie Täter*innen nicht abschreckt. Im Gegenteil empfinden es Tierschutzvereine als blanken Hohn, dass aufwendige und riskante Aktionen zur Aufdeckung der kriminellen Machenschaften am Ende meist wirkungslos bleiben. Tierheime müssen den illegalen Händler*innen die kranken Welpen sogar zurückgeben. Nach der Zahlung einer kleinen Strafe kann das Millionengeschäft mit den Hunden ungebremst weitergehen. So darf es nicht bleiben.

Im Bundestag ist Renate Künast (GRÜNE) vorangegangen und hat gemeinsam mit ihrer Fraktion einen Antrag eingebracht, der für Straftaten gegen das Tierschutzgesetz höhere Strafen fordert. Zudem sieht der Antrag vor, durch die Einführung des Straftatbestands der Tierquälerei in das Kernstrafrecht (StGB) die Justiz deutlich stärker für die Schwere der Taten zu sensibilisieren. Leider hat das Anliegen bei der aktuellen Besetzung des Bundestag noch keine Mehrheit gefunden. Nach der Wahl im September kann das besser aussehen. Dieser Auszug aus dem Antrag verdeutlicht das Anliegen:

Gesetzesentwurf

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 141 wie folgt gefasst: „§ 141 Tierquälerei“
  2. § 141 wird wie folgt gefasst:

„§ 141 Tierquälerei

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier

a)  aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 als Tierhalter, Tierbetreuer oder in seiner Eigenschaft als Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.

(3) Wer die Tat nach Absatz 2 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 2 Satz 1 leichtfertig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(5) Der Versuch der Taten nach Absatz 1 bis 3 ist strafbar.

(6) Tierbetreuer ist auch derjenige, der ein Tier zu betreuen hat, unabhängig davon, ob er dieser Aufgabe tatsächlich nachkommt.“